der Victores II GmbH, Phoenixseestrasse 14, 44263 Dortmund, 01575/8485256, buchhaltung@vspots.de, Steuernummer 315/5775/2510
Stand: Mai 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB-Partner genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Victores II GmbH (nachstehend Dienstleister genannt) und deren Vertragspartner (nachstehend Partner genannt) für den Vertrieb der Gutscheine des Partners durch den Dienstleister über die Internetplattform des Dienstleisters und die Bewerbung dieser Gutscheine durch den Dienstleister.
1.2. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners gelten nicht. Sie gelten nur, wenn und soweit der Dienstleister sich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.
1.3. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB-Partner abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Vertragsgegenstand, Darstellung der Angebote, Werbeanzeigen, Freistellung
2.1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung.
2.2. Ergänzend gelten die vorliegenden AGB-Partner.
2.3. Der Dienstleister bietet auf der Basis dieser AGB-Partner und der individualvertraglichen Vereinbarung Gutscheine des Partners für Leistungen des Partners im Namen und im Auftrag des Partners auf der Internetplattform des Dienstleisters an und bewirbt diese. Der Partner allein ist jedoch Vertragspartner des Kunden (nachfolgend Gutscheininhaber genannt) und Schuldner der im Gutschein angegebenen Leistungen. Weder verkauft der Dienstleister den Gutschein selbst noch führt er das Angebot des Partners oder die im Gutschein verkörperten Leistungen selbst aus. Dies beinhaltet auch den Kundendienst bzw. -service, die Lieferung oder Bereitstellung jeweils bezüglich der im Gutschein angegebenen Leistung.
2.4. Der Dienstleister handelt bei Ausstellen, Verkauf und Übertragung des Gutscheins dem Kunden gegenüber ausschließlich im Namen und im Auftrag des Partners.
2.5. Der Partner stellt den Dienstleister von jeglichen möglichen Ansprüchen und Forderungen des Gutscheininhabers in Bezug auf das darin enthaltene Angebot des Partners frei. Die unvollständige Bereitstellung der mit dem Gutschein verbundenen Leistungen des Partners gegenüber dem Gutscheininhaber, lassen den Zahlungsanspruch des Dienstleisters gegenüber dem Partner unberührt.
2.6. Während der Laufzeit des Vertrags ist der Dienstleister durch den Partner unwiderruflich bevollmächtigt, Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder die Bereitstellung der im Gutschein angegebenen leistung des Partners zwischen dem Partner und dem Gutscheininhaber mittels eines Gutscheins abzuschließen und diese öffentlich zu bewerben.
2.7. Der Dienstleister wird dazu Angebote für Gutscheine selbst entwerfen und auf seiner Internetplattform veröffentlichen sowie diese ggf. auch an anderer Stelle bewerben (ob eine solche Bewerbung erfolgt und wenn ja, wo und in welchem Umfang, ist alleinige Entscheidung des Dienstleisters). Die Dauer der Veröffentlichung der Werbeanzeigen, die maximale Anzahl der anzubietenden Gutscheine und die Länger der Wiedergabe der Werbeanzeigen (dies endet spätestens mit dem Erreichen der maximalen Anzahl der anzubietenden Gutscheine) sind Gegenstand der individualvertraglichen Vereinbarung.
2.8. Im Rahmen der individualvertraglichen Vereinbarung vereinbaren die Parteien auch für jeden Geschein den Einlösezeitraum. Möglich sind ein fixer Endtag der Einlösung, ein fixer Einlösezeitraum, ein an den Tag der Zustellung an den Gutscheininhaber gekoppelter Einlösezeitraum. Ist zu einem Gutschein nichts vereinbart, gilt: Gutscheine haben eine Geltungsdauer von sechs (6) Monaten ab deren Zustellung bei dem Gutscheininhaber.
2.9. Der Dienstleister sichert nicht zu, dass über das Internet angebotene Dienste ununterbrochen oder fehlerfrei verfügbar sind oder dass die Angebote der Gutscheine zu bestimmten Umsätzen oder Gewinnen für den Partner führen.
2.10. Preise für die Gutscheine werden in der Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Partner festgelegt.
3. Zusicherungen und Garantien des Partners
Der Partner sichert zu,
3.1. dass alle durch den Partner an den Dienstleister übermittelten Informationen genau, vollständig und zutreffend sind;
3.2. dass er berechtigt und in der Lage ist, die im Gutschein angegebene Leistung fachgerecht und sicher zu erbringen (und diese Leistung auch entsprechend erfüllen wird) und dazu über alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Erlaubnisse zu verfügen und für die Gültigkeitsdauer des Gutscheins aufrecht zu erhalten;
3.3. den Dienstleister unverzüglich über jegliche Änderung, die sich auf den Vertrag auswirken könnte, in Textform zu informieren;
3.4. dass er während der Dauer dieses Vertrags keinen anderen Personen als einem Gutscheininhaber, der dem Partner einen Gutschein vorgelegt hat, einen identischen Rabatt auf die Produkte und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Angebotes des Partners sind, gewähren wird;
3.5. dass der in Vereinbarung zwischen den Parteien genannte nicht rabattierte „Originalpreis“ für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor Unterzeichnung des Vertrages der tatsächliche Verkaufspreis für das im Gutschein verkörperte Angebot des Partners war und dass dieser Preis bis Ende des Einlösezeitraums des Gutscheins nicht unterschritten wird;
4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1. Ist in dem individualvertraglichen Vertrag nicht Abweichendes vereinbart, gilt: Der Vertrag kann durch beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Zum Wirksamkeitszeitpunkt der Kündigung wird der Dienstleister die Gutscheine des Partners nicht mehr anbieten.
4.2. Bezüglich während der Vertragslaufzeit durch den Dienstleister bereits verkaufter Gutscheine bleibt der Vertrag von der ordentlichen Kündigung unberührt.
4.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Umsatzsteuer
5.1. Der Dienstleister behält im Namen und im Auftrag des Partners von jedem Verkauf eines Gutscheins den Kaufpreis für den betreffenden Gutschein einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zunächst ein.
5.2. Für seine Leistungen gegenüber dem Partner erhält der Dienstleister ein Entgelt nach den folgenden Bedingungen:
5.2.1. Wird der Gutschein bei dem Partner eingelöst, bringt der Dienstleister die mit dem Partner vereinbarte Gebühr in Abzug … [weitere Abläufe darlegen].
5.2.2. Wird der Gutschein nicht innerhalb des für den Gutschein geltenden Einlösezeitraums eingelöst, verbleibt der für den Gutschein durch den Gutscheininhaber gezahlte Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer bei dem Dienstleister als Gebühr.
5.3. Ein Gutschein gilt nur dann als eingelöst, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ vorliegen:
5.3.1. der Gutscheininhaber hat den Gutschein dem Partner innerhalb des Einlösungszeitraums vorgelegt,
5.3.2. der Partner hat die Leistung gemäß Gutschein gegenüber dem Gutscheininhaber vollständig erbracht,
5.3.3. der Partner auf der Basis der Punkte 5.3.1 und 5.3.2 den Gutschein über das Backend „eingelöst“ hat (ist dies ausnahmsweise einmal nicht möglich, muss er dies dem Dienstleister in Textform mitteilen) und
5.3.4. der Gutscheininhaber für den betreffenden Gutschein hat von dem Dienstleister als Aussteller des Gutscheins für den Partner keine Rückerstattung erhalten.
5.4. Der Dienstleister überweist den Überweisungsbetrag für nach Ziffer 5.3 eingelöste Gutscheine in der auf die Einlösung folgenden Woche an den Partner.
5.5. Nimmt der Dienstleister Zahlungen an den Partner vor, lassen diese Zahlungen sämtlich Ansprüche des Dienstleisters gegenüber dem Partner unberührt.
5.6. Bei einem in dem Gutschein verkörperten Angebot des Partners, das die Erbringung von Dienstleistungen über einen längeren Zeitraum umfasst (beispielsweise eine Mitgliedschaft), ist auch der Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins maßgeblich.
5.7. Zur Umsatzsteuer bitte die Regelungen aus Ziffer 4.3 der Groupon AGB mit Ihrem Steuerberater besprechen und Feedback zu mir. Dann baue ich hier gerne entsprechende Regelungen ein.
5.8. Zwar ist rechtlich allein der Partner Vertragspartner des Gutscheininhabers bezüglich der aufgrund des Gutscheins erworbenen Leistung des Partners (und damit auch Anspruchsgegner des Gutscheininhabers bei Leistungsstörungen mit Blick auf die im Gutschein verkörperte Leistung des Partners), dennoch ist der Dienstleister berechtigt aber nicht verpflichtet, jedem Käufer eines Gutscheins, dessen Reklamation in Bezug auf die Leistungserbringung (Nichterbringung, Schlechtleistung, etc.) durch den Partner nach angemessener Beurteilung des Dienstleisters berechtigt ist, eine (anteilige oder vollständige) Rückerstattung des Kaufpreises zu gewähren. Hat der Dienstleister in Bezug auf einen solchen zurückerstatteten Kaufpreis bereits eine Zahlung an den Partner geleistet, ist der Partner verpflichtet, diesen Betrag an den Dienstleister zurückzuzahlen.
6. Geistiges Eigentum
6.1. Für alle eingetragenen oder nicht eingetragenen geistigen Eigentumsrechte (beispielhaft: Marken, Texte, Bilder), die der Partner dem Dienstleister zur Verfügung stellt, gewährt der Partner dem Dienstleister eine nicht-ausschließliche, räumlich unbegrenzte, unentgeltliche, unwiderrufliche, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz zur Verwendung dieser Eigentumsrechte des Unternehmens Partners und aller geistigen Eigentumsrechte Dritter, die der Partner dem Dienstleister zur Verfügung stellt. Inhaltlich wird die vorstehende Lizenz gewährt, um es dem Dienstleister zu ermöglichen, das Angebot des Partners und die Gutscheine (in allen Medien) zu bewerben, anzubieten und zu verkaufen und auch für die Image- und Referenzwerbung des Dienstleisters.
6.2. Der Partner garantiert, dass er über die erforderlichen Rechte auch an den geistigen Eigentumsrechten Dritter verfügt, um dem Dienstleister die Rechte gemäß Ziffer 6.1 einzuräumen. Der Partner haftet für jede Verletzung der geistigen Eigentumsrecht Dritter aufgrund der Verwendung durch den Dienstleister gemäß Ziffer 6.1 und stellt den Dienstleister von diesen Ansprüchen frei. Der Partner garantiert auch, dass sämtliche Personen (bzw. im Fall von Minderjährigen deren Eltern oder Erziehungsberechtigte), die auf Fotografien erkenntlich sind, die der Partner dem Dienstleister zur Verfügung stellt, das erforderliche Einverständnis gegeben haben, damit der Dienstleister diese Fotografien in gemäß Ziffer 6.1 nutzen kann. Auch insoweit stellt der Partner den Dienstleister von allen Ansprüchen Dritter frei.
7. Geheimhaltung
Der Partner ist verpflichtet, die Bestimmungen des Vertrages mit dem Dienstleister einschließlich der Bestimmungen dieser AGB-Partner, deren jeweiligen gesamten Inhalt sowie alle Informationen, die er über den Geschäftsbetrieb des Dienstleisters erlangt, streng vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Partner nach geltendem Recht oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung dieser Informationen verpflichtet ist.
8. Datenschutz
8.1. Der Partner bestätigt, die Datenschutzerklärung des Dienstleisters gelesen zu haben und diese zu akzeptieren. Sie ist zu finden unter: Webadresse.
8.2. Für die Daten des Gutscheininhabers gilt:
In dieser Artikel 7.2 gelten für die Begriffe „Verantwortlicher“,
„personenbezogene Daten“, „Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten” und „Aufsichtsbehörde“ die Definitionen der Verordnung der
Europäischen Union (EU) 2016/679.
Der Dienstleister und der Partner sind jeweils getrennt voneinander Verantwortliche für alle personenbezogenen Daten des Gutscheininhabers. Wenn der Dienstleister im Rahmen seiner Leistungserbringung die personenbezogenen Daten des Gutscheininhabers dem Partner bereitstellt, darf der Partner diese personenbezogenen Daten der Gutscheininhaber ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verwenden. Der Partner ist verpflichtet sicherzustellen, dass er die anwendbaren Gesetze und Verordnungen (einschließlich der Verordnung der Europäischen Union (EU) 2016/679, ohne darauf beschränkt zu sein) vollständig einhält und nichts bezüglich der personenbezogenen Daten des Gutscheininhabers unternimmt, was zu einem Verstoß des Dienstleisters gegen diese anwendbaren Gesetze führen würde. Der Partner ist verpflichtet, angemessene und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für den Umgang mit den personenbezogenen Daten des Gutscheininhabers zu ergreifen und diese einzuhalten. Falls der Dienstleister oder
Der Partner eine Beschwerde von einem Gutscheininhaber in Bezug auf die Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Partner erhält, oder falls bei dem Dienstleister oder dem Partner eine Mitteilung von einer Aufsichtsbehörde dazu eingeht, wird der Partner den Dienstleister unverzüglich informieren und mit dem Dienstleister abstimmen, bevor er auf eine solche Kontaktaufnahme antwortet.
9. Haftung
9.1. Für die Haftung des Dienstleisters – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt:
Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei von ihm übernommenen Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
9.2. Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
10. Subunternehmer, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
10.1. Der Dienstleister ist berechtigt, sich zur Ausführung seiner Leistungen der Unterstützung Dritter zu bedienen und Freelancer sowie Subunternehmer zu beauftragen.
10.2. Eine Aufrechnung mit oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Dienstleisters ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist.
10.3. Dem Dienstleister stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unbeschränkt zu.
10.4. Eine Abtretung von Forderungen gegen den Dienstleister ist ausschließlich nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch den Dienstleister zulässig. Dieser wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
11. Schlussbestimmungen
11. Sollte irgendeine Bestimmung aus diesem Vertrag für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, lässt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag unberührt.
11.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
11.2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Dienstleisters.
11.3. Hat der Partner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder ist er Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Dienstleisters.